Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.03.1967 bis 31.12.1979 — BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1984 § → § BGBl. Nr. 617/1983
§ 301.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 555/1979
§ 325.03.196731.12.1979 BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.03.1967BGBl. Nr. 112/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979danach: BGBl. Nr. 555/1979

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in den Beirat Personen zu berufen, von denen eine besondere Förderung der Interessen der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 15 nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Dem Beirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der Familien darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. Ziffer 5
      ein gemeinsam von den Österreichischen Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
  3. Absatz 3,Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er dies nach dem Verhandlungsgegenstande für erforderlich hält, den Sitzungen des Beirates auch sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen, die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren durch den Bundeskanzler zu berufen.

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P3/NOR40255124