Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1967Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
61/03 Familienpolitischer Beirat
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40255132