Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1974 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 80/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.1989 § → § BGBl. Nr. 734/1988
§ 501.01.197431.12.1988 BGBl. Nr. 80/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienberatungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 80/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 734/1988

Index

61/02 Familienberatung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Förderungsmittel dürfen weiters nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vorher verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Förderungsmittel gesetzmäßig zu verwenden und über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten,
    2. Ziffer 2
      erhaltene Zuwendungen vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes mit 7˙3% vom Tage der Auszahlung an verzinst auf Verlangen des Bundes jederzeit zurückzuzahlen, wenn
      1. Litera a
        das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
      2. Litera b
        das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
      3. Litera c
        die Förderungsmittel gesetzwidrig verwendet werden oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten werden oder
      4. Litera d
        vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist.
  2. Absatz 2,Das für die Gewährung der Förderung zuständige Organ des Bundes hat in den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen die rückzuzahlenden Förderungsmittel von den in Betracht kommenden Rechtsträgern zurückzuverlangen.

Im RIS seit

11.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40255137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/80/P5/NOR40255137