Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienberatungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
61/02 Familienberatung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40255140