Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienberatungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1974Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
61/02 Familienberatung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im Paragraph 3, genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255141