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§ 21 Verteilungsgesetz Rumänien

Fassungen
ab 01.05.1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 71/1965, BGBl. Nr. 78/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

30.04.1965ersetzt durch BGBl. Nr. 78/1966

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Sobald die Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von Schilling 34,000.000˙— auszugehen.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 16, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40255227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P21/NOR40255227