Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Sobald die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.Sobald die Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von Schilling 34,000.000˙— auszugehen.
(3)Absatz 3,Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 16, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4)Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255227