Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1952Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer
die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt, als auch alle, zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde und
sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. August 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesen Gründen versagt wurde, sodaß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist. Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Absatz eins, Litera a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. August 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesen Gründen versagt wurde, sodaß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Um die Zulassung zur Promotion ist bei der zuständigen obersten akademischen Behörde unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255232