Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1982Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982,
Text
§ 3. Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet, Paragraph 3, Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
1.Ziffer eins in den ersten zwei Jahren der Tilgung eine Annuität von 3 vH und in der Folge jeweils eine jährlich gegenüber der unmittelbar vorangegangenen Annuität um 5 vH erhöhte Annuität zu leisten;
2.Ziffer 2 die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zwei Drittel des Familieneinkommens des im § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrages nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Wohnbauförderungsgesetz 1968 zwei Drittel des Familieneinkommens des im Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrages nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.