Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.12.1983 bis 31.12.1984 — BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1985 § → § BGBl. Nr. 482/1984
§ 231.12.198331.12.1984 BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1983BGBl. Nr. 661/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984danach: BGBl. Nr. 482/1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Voraussetzungen für die Förderung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Förderung wird Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen auch sonstigen juristischen Personen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2, wobei 75 vH der Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m2 nicht überschreiten sollen, gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
    2. Ziffer 2
      das zu errichtende Gebäude und seine Wohnungen nicht mit betriebskostenintensiven Anlagen, die über die normale Ausstattung hinausgehen, ausgestattet werden;
    3. Ziffer 3
      die Grund- sowie die Aufschließungskosten angemessen sind;
    4. Ziffer 4
      der Zinssatz während der gesamten Laufzeit des Hypothekardarlehens, die mindestens 25 Jahre zu betragen hat, den Nominalzinssatz der jeweils zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderung gemäß Ziffer 6,, ganz oder teilweise übernommen hat;
    6. Ziffer 6
      das Land bereit ist, bei Veränderung des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
    7. Ziffer 7
      das Land bereit ist, für Darlehen gemäß Paragraph eins, die Bürgschaft zu übernehmen, soweit der Förderungswerber keine ausreichende Sicherheit bieten kann;
    8. Ziffer 8
      bei Gebäuden mit Eigentumswohnungen der Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 10 vH der Baukosten aufbringt.
  2. Absatz 2,Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.

Schlagworte

Grundkosten

Im RIS seit

28.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR40255290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/661/P2/NOR40255290