Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1985Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255298