Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1985Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung für die ihr übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln. Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255299