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Art. 72

Fassungen
11.08.1963 bis 07.07.1978 — BGBl. Nr. 190/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 72 heute08.07.1978 § → § BGBl. Nr. 306/1978
Art. 7211.08.196307.07.1978 § → § BGBl. Nr. 190/1963
Art. 7201.05.195510.08.1963 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

11.08.1963BGBl. Nr. 190/1963

Außerkrafttretensdatum

07.07.1978danach: BGBl. Nr. 306/1978

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.

Artikel 72.

  1. Absatz eins,Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.
  2. Absatz 2,Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
  3. Absatz 3,Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage und der Karfreitag werden den Feiertagen gleichgestellt.

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR40255348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A72/NOR40255348