Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1963Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 72.
(1)Absatz eins,Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.
(2)Absatz 2,Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3)Absatz 3,Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage und der Karfreitag werden den Feiertagen gleichgestellt.Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage und der Karfreitag werden den Feiertagen gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255348