Rechtstracker.at

Art. 3 § 51 AlVG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 51 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 3 § 5101.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 106/2015
Art. 3 § 5101.07.200531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2005
Art. 3 § 5101.07.200330.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 3 § 5101.07.199730.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 78/1997
Art. 3 § 5101.01.199730.06.1997 § → § BGBl. Nr. 764/1996
Art. 3 § 5101.07.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 450/1994
Art. 3 § 5101.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 3 § 5101.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 615/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,) obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann das Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Schlagworte

Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40255428