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§ 13 KVSG

Fassungen
05.07.1958 bis 30.12.1959 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute31.12.1959 § → § BGBl. Nr. 305/1959
§ 1305.07.195830.12.1959 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

30.12.1959danach: BGBl. Nr. 305/1959

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Abschnitt römisch fünf.
Verfahren.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung (Paragraphen 5 und 9) erlöschen, wenn sie nicht bis 31. Dezember 1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
  2. Absatz 2,Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz eins,, insoweit die Anmeldung sich auf Gegenstände des Hausrates oder von zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände bezieht, für deren Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 5 und 9) gegeben ist.
  3. Absatz 3,Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11, müssen bei sonstigem Ausschluß bis 31. Dezember 1959 bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat, eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Für die Anmeldung (das Ansuchen) sind die amtlich aufzulegenden Formblätter zu verwenden.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255527

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P13/NOR40255527