Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wuchergesetz 1949
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Ausbeutung des Ehrenwortes.
§ 6.Paragraph 6,
Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 10.000 S verhängt werden.
Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei § 5, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei Paragraph 5,, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1952
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255541