Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1975Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.Paragraph eins,
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten;
die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255543