Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1975Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 – mindestens mit 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen Fachschulen zur Ausbildung für die Führung eines Haushaltes, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß für ein Schuljahr festzusetzen.Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 – mindestens mit 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen Fachschulen zur Ausbildung für die Führung eines Haushaltes, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß für ein Schuljahr festzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2800 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255545