Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
13.06.1975 bis 19.08.1984 — BGBl. Nr. 320/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute20.08.1994 § → § BGBl. Nr. 649/1994
Art. 1 § 313.06.197519.08.1984 BGBl. Nr. 320/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.06.1975BGBl. Nr. 320/1975

Außerkrafttretensdatum

19.08.1984

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 – mindestens mit 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen Fachschulen zur Ausbildung für die Führung eines Haushaltes, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß für ein Schuljahr festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2800 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR40255545