Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1975Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 zumindestDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, zumindest
körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung),
einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.
(2)Absatz 2,Von der in Abs. 1 lit. b geforderten Voraussetzung ist dann abzusehen, wenn durch den Besuch der Fachschule der Besuch der Berufsschule oder das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann.Von der in Absatz eins, Litera b, geforderten Voraussetzung ist dann abzusehen, wenn durch den Besuch der Fachschule der Besuch der Berufsschule oder das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255546