Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.07.1967 bis 22.03.1983 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute23.03.1983 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 1407.07.196722.03.1983 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

22.03.1983danach: BGBl. Nr. 172/1983

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Prüfungsergebnis ist mit
    „einhellig ausgezeichnet bestanden",
    „ausgezeichnet bestanden",
    „sehr gut bestanden",
    „bestanden" oder
    „nicht bestanden"

zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" oder als „bestanden" wertet.
  2. Absatz 3,Bei der Abstimmung haben zunächst die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers, die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P14/NOR40255655