Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
07.07.1967 bis 22.03.1983 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute15.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 88/2021
§ 3423.05.201914.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 3401.01.201422.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3410.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 3411.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 3423.07.199910.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 112/1999
§ 3423.03.198322.07.1999 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 3407.07.196722.03.1983 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

22.03.1983danach: BGBl. Nr. 172/1983

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muß die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
    1. Litera a
      die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
    2. Litera b
      die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
    3. Litera c
      die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (Paragraph 51, Absatz 2,) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (Paragraph 54, Absatz eins,);
    4. Litera d
      die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
    5. Litera e
      die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    6. Litera f
      die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (Paragraph 43, Absatz 2,); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
    7. Litera g
      die Abberufung eines Funktionärs;
    8. Litera h
      die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
      sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
    9. Litera i
      die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (Paragraph 38,), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, Litera e, zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften widersprechen. Die genehmigten Akte sind von der Patentanwaltskammer auf deren Kosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Absatz 2, Litera a,) sowie über den Verlust eines Mandates (Absatz 2, Litera g,) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Absatz 6,Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Absatz eins,) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

Schlagworte

Ersatzmitgliedern

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P34/NOR40255660