Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera f,).
(3)Absatz 3,Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, einzutreiben.
Anmerkung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255662