Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1980Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß § 5 übermittelten Daten – übermittelnDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten – übermitteln
an den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der Beratung mitwirken, soweit dies zur Behandlung des einzelnen Förderungsfalles eine wesentliche Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen auf Grund dieser Bestimmung erlangte Daten an Dritte nur dann übermitteln, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder, soweit die Übermittlung zur Durchführung der Förderung eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8 genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6 und Paragraph 8, genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Daten,
wenn eine vom Bund geförderte Leistung auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde oder der Landwirtschaftskammer gefördert worden ist oder der Landeshauptmann oder die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer,
wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landarbeiterkammer
zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4 und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.Die Empfänger dürfen die im Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 6, genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.
(6)Absatz 6,Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im § 3 genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Bundesmineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im Paragraph 3, genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Bundesmineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.
(7)Absatz 7,Die gemäß § 5 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.Die gemäß Paragraph 5, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.
(8)Absatz 8,§ 7 Abs. 2 DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5, Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 – unberührt.Paragraph 7, Absatz 2, DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 5,, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, – unberührt.
Schlagworte
Viehkommission, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255716