Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.03.1957 bis 29.12.1958 — BGBl. Nr. 73/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute30.12.1958 § → § BGBl. Nr. 285/1958
§ 429.03.195729.12.1958 BGBl. Nr. 73/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auffangorganisationengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.03.1957BGBl. Nr. 73/1957

Außerkrafttretensdatum

29.12.1958danach: BGBl. Nr. 285/1958

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede „Sammelstellen“ wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus acht Mitgliedern besteht. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums der „Sammelstelle A“ werden von der Bundesregierung nach Anhörung der israelitischen Kultusgemeinden Österreichs, die der „Sammelstelle B“ nach Anhörung der Organisationen der durch den Nationalsozialismus Geschädigten bestellt und abberufen. Die Namen der Mitglieder sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie haben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung fortzuführen.
  3. Absatz 3,Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (Paragraph 5, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Für jede „Sammelstellen“ wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Sammelstelle A“ beziehungsweise „Sammelstelle B“ ihre Unterschrift beisetzen.
  6. Absatz 6,Das Kuratorium hat mindestens zwei Geschäftsführer zu bestellen, denen die Geschäftsführung der ,Sammelstelleʻ obliegt; ihre Zeichnungsberechtigung ist durch die Geschäftsordnung (Paragraph 5, Absatz eins,) festzusetzen. Die Bezüge der Geschäftsführer werden durch das Kuratorium bestimmt.

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40255930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/73/P4/NOR40255930