Rechtstracker.at

§ 102 GSP-AV

Fassungen
29.09.2023 bis 09.01.2024 — BGBl. II Nr. 289/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute03.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 10210.01.202402.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 3/2024
§ 10229.09.202309.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 10201.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

29.09.2023BGBl. II Nr. 289/2023

Außerkrafttretensdatum

09.01.2024danach: BGBl. II Nr. 3/2024

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Zahlungen

Gewährung von Vorschusszahlungen

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz 6, erneut ein Vorschuss gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
  4. Absatz 4,Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
  5. Absatz 5,Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.
  6. Absatz 6,Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.

Schlagworte

Finanzierungsplan

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255972