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Art. 2 (ÜR) Wertpapierbereinigungsgesetz

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)08.07.195831.12.1986 § → § BGBl. Nr. 133/1958 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)09.08.1956 BGBl. Nr. 174/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)

Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Kreditinstituten für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
  2. Ziffer 2
    Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
  3. Ziffer 3
    Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditinstitute binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jedes ausländische Kreditinstitut entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jedes ausländische Kreditinstitut gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; Paragraph 5, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  1. Absatz 2,Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
  3. Absatz 4,Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
    1. Ziffer 5
      Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40256033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/133/A2/NOR40256033