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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 3 (ÜR)01.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
Art. 3 (ÜR)08.07.195831.12.1986 BGBl. Nr. 133/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)

  1. Ziffer eins
    Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels römisch drei. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und 5, Paragraphen 3 bis 7, 9, 11, 12 Absatz eins, 13, Absatz 2, 16, Absatz 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Absatz eins und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. Ziffer 3
    Anzumelden ist bei der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
  4. Ziffer 4
    In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
  5. Ziffer 5
    Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Banken sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
  6. Ziffer 6
    Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Ziffer eins, gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
  7. Ziffer 7
    Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40256034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/133/A3/NOR40256034