Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1975Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 25Artikel 3, Paragraph 25
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974 bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß § 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden und verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974 bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sind letztmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden und verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
Anmerkung
1. § 24 wurde durch Artikel IV Abs. 4, BGBl. Nr. 721/1988, aufgehoben. Die Artikelbezeichnung und -überschrift wurde daher hierher übernommen.
2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256377