Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 474Paragraph 474
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 474.Paragraph 474,
(1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
1,21 Euro,
in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
1,80 Euro,
in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
2,65 Euro,
in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
3,55 Euro und
in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
4,32 Euro.
(2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40256433