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§ 54 BSVG

Fassungen
16.11.2023 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 133/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 5416.11.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2023
§ 5401.01.201515.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 2/2015
§ 5401.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 5401.01.201031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 5401.01.199931.12.2009 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. I Nr. 133/2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 106/2024

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 78,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 l) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.
  5. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige gemäß Paragraph 78,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  6. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. Absatz 6,Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 53, Absatz 3, gilt entsprechend.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenanspruch, Pensionsanspruch

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40256491

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P54/NOR40256491