Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Text
Unterricht und Lehrplan
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
(2)Absatz 2,Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind sinngemäß anzuwenden.Die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 5, 7 und 8 a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.9.2024 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.9.2024 in Kraft)
(4)Absatz 4,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
(5)Absatz 5,Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 Abs. 1 bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256561