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§ 4 RezeptPG

Fassungen
ab 01.01.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 194/2023
§ 403.08.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 162/2013
§ 421.08.200302.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 401.09.200220.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 139/2002
§ 401.01.197331.08.2002 BGBl. Nr. 413/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 186/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023an diesem Tag: BGBl. I Nr. 194/2023

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Rezept für Arzneimittel verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
  2. Absatz 2,Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept für Arzneimittel nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß Paragraph eins, erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat.
  3. Absatz 3,Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des Paragraph 3, entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.
  6. Absatz 6,Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40256730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P4/NOR40256730