Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Geschirre und Geräte
an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmten Stellen mit anderem als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmten Stellen mit anderem als technisch reinem Zinn (Absatz 4,) zu verzinnen,
mit einem weniger als 90 v. H. technisch reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Zinnlot zu löten,
mit einer Beschaffenheit, die den lit. a und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.mit einer Beschaffenheit, die den Litera a und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2)Absatz 2,Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.Von dem im Absatz eins, Litera a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.
(3)Absatz 3,Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.Von dem im Absatz eins, Litera b, enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.
(4)Absatz 4,Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256887