Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, womit Bestimmungen über die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben erlassen werden;
die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 29. Juni 1906, RGBl. Nr. 132, mit welcher die §§ 1 (Punkt 4) und 2 der Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, ergänzt werden;die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 29. Juni 1906, RGBl. Nr. 132, mit welcher die Paragraphen eins, (Punkt 4) und 2 der Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, ergänzt werden;
Artikel I der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1928, BGBl. Nr. 321, womit die Verordnungen vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, betreffend die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann von Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben, und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abgeändert beziehungsweise ergänzt werden;Artikel römisch eins der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 321, womit die Verordnungen vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, betreffend die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann von Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben, und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abgeändert beziehungsweise ergänzt werden;
die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, BGBl. Nr. 103, betreffend die Verwendung von zinkhaltigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 103, betreffend die Verwendung von zinkhaltigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256895