Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Belehrung Geschlechtskranker.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist verpflichtet, ihm das vom Staatsamt für soziale Verwaltung auszugebende Merkblatt gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(2)Absatz 2,Bei Pflegebefohlenen hat die Aushändigung des Merkblattes an die die Aufsicht über den Pflegebefohlenen führende Person zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Arzt hat die Empfangsbestätigung durch drei Jahre aufzubewahren. Erlischt die Berechtigung des Arztes zur Ausübung des Berufes, sind diese Vormerkungen der zuständigen Sanitätsbehörde zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256899