Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß Die Übertragung gemäß Paragraph eins, hat zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,
die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,
die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,
die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (Paragraph 4,) vorzubereiten und abzuschließen.
Schlagworte
Amtssitzzentrum, Aufteilung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40257018