Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Art und Bearbeitung von Willenserklärungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2)Absatz 2,Je nach Art der Willenserklärungen wird unterschieden zwischen:
über das Zugangsportal elektronisch eingebrachten Willenserklärungen sowie
bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachten Willenserklärungen.
(3)Absatz 3,Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 1 werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 2 werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen.Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Nicht vollständige Widersprüche bzw. Widerrufe, die schriftlich abgegeben wurden, werden erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen sowie daraufhin erfolgter elektronischer Eintragung rechtswirksam.
(5)Absatz 5,Über Eingaben, denen nicht entsprochen wird, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40257109