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§ 7 ELGA-VO 2015

Fassungen
29.11.2023 bis 31.03.2025 — BGBl. II Nr. 339/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 729.11.202331.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2023
§ 715.05.201528.11.2023 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.11.2023BGBl. II Nr. 339/2023

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. II Nr. 11/2025

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Art und Bearbeitung von Willenserklärungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
  2. Absatz 2,Je nach Art der Willenserklärungen wird unterschieden zwischen:
    1. Ziffer eins
      über das Zugangsportal elektronisch eingebrachten Willenserklärungen sowie
    2. Ziffer 2
      bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachten Willenserklärungen.
  3. Absatz 3,Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Nicht vollständige Widersprüche bzw. Widerrufe, die schriftlich abgegeben wurden, werden erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen sowie daraufhin erfolgter elektronischer Eintragung rechtswirksam.
  5. Absatz 5,Über Eingaben, denen nicht entsprochen wird, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40257109