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§ 13 PStG 2013

Fassungen
05.12.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 160/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 181/2023
§ 1305.12.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 160/2023
§ 1301.03.201904.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 1301.11.201328.02.2019 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.12.2023BGBl. I Nr. 160/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 181/2023

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 72, Absatz 12, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,

Text

Vornamensgebung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
  2. Absatz 2,Bei Kindern des im Paragraph 35, Absatz 2, genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Absatz 2, widersprechend nicht eingetragen werden können.
  4. Absatz 4,Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257131