Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2023Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Vorstand (§ 6).Organe des Fonds sind das Kuratorium (Paragraph 4,), das Komitee (Paragraph 5,) und der Vorstand (Paragraph 6,).
(2)Absatz 2,Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(3)Absatz 3,Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40257221