Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40257894