Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.2025 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 386/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 130/2025
§ 2401.01.202530.06.2025 BGBl. II Nr. 386/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 386/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. II Nr. 130/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Ziffer eins, sowie eine Aufgabe gemäß Ziffer 2, oder 3 zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
    3. Ziffer 3
      einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Anmerkung

jetzt § 25

Schlagworte

Steuersystem

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257895