Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. (8)Absatz 8,Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden.Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40257903