Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, odereinen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, oder
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer eins
in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Ziffer eins, oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Ziffer 3, oder 4) von Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 21, begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß Paragraph 20, an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
eine Beschreibung der in § 17 Abs. 3 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;eine Beschreibung der in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 14 angeführten Angaben;
den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß Paragraph 20, erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist Paragraph 18, Absatz 2, maßgeblich.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40258028