Rechtstracker.at

§ 25 TDBG 2012

Fassungen
01.01.2024 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 168/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 2525.07.202529.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 2501.01.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 2531.12.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 2501.07.202230.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 140/2021
§ 2527.07.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 140/2021
§ 2501.01.202026.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2507.11.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2524.07.201906.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2525.05.201823.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2529.12.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2515.11.201228.12.2015 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Inhalt der Mitteilungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
      1. Litera a
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. Litera b
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. Ziffer 2
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
      1. Litera a
        die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. Litera b
        die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. Ziffer 3
      die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
    4. Ziffer 3 a
      die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
    5. Ziffer 3 b
      den Förderungsgegenstand;
    6. Ziffer 3 c
      hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
    7. Ziffer 4
      die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c in Euro;
    8. Ziffer 4 a
      die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    9. Ziffer 5
      den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    10. Ziffer 6
      den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ausgezahlt wird;
    11. Ziffer 7
      das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c;
    12. Ziffer 7 a
      den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
    13. Ziffer 7 b
      das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    14. Ziffer 8
      den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    15. Ziffer 9
      die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,);
    16. Ziffer 10
      die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und
    17. Ziffer 11
      Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
  2. Absatz eins a,Die Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).
  3. Absatz eins b,Wird eine Leistung nach Paragraph 4, Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Absatz eins, den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.
  4. Absatz eins c,Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 8, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, vorzunehmen.
  5. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie von Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 11, gilt nur für direkte Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
  6. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.
  7. Absatz 3,Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, sinngemäß.
  8. Absatz 4,Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

Schlagworte

Auszahlung

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258081