Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39gParagraph 39 g
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
Ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 12).Ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden vergleiche Paragraph 43, Absatz 12,).
Text
Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal
§ 39g.Paragraph 39 g,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
COVID-19 Fixkostenzuschuss
COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
die Leistungsdefinierende Stelle,
die Firma oder sonstige Bezeichnung,
die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(3)Absatz 3,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
(4)Absatz 4,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
(5)Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40258089