Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins, von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40258138