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§ 4 ZFBO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
§ 401.01.202430.06.2025 BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 397/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement

Flugplatzbetriebsleitung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignet sein.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.7.2025 in Kraft)

  2. Absatz 3,Die Namen der gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
  3. Absatz 4,Die Ausbildungen gemäß Absatz 2, können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
  4. Absatz 5,Unbeschadet der in Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Absatz eins,) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258161