Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2031 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 (Chip-Gesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2031 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2023/1781 (Chip-Gesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40258206