Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35aParagraph 35 a
Text
Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter
§ 35a.Paragraph 35 a,
Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40258347