Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 93 726 000 Euro jährlich.Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß Paragraph 27, um sechs Millionen Euro erhöht (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4,). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 93 726 000 Euro jährlich.
(2)Absatz 2,Die Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
| Länder | Gemeinden |
Burgenland | 13 046 000 | 2 571 000 |
Kärnten | 20 354 000 | 6 063 000 |
Niederösterreich | 77 737 000 | 16 407 000 |
Oberösterreich | 74 316 000 | 15 930 000 |
Salzburg | 18 954 000 | 6 678 000 |
Steiermark | 53 073 000 | 12 458 000 |
Tirol | 49 637 000 | 8 493 000 |
Vorarlberg | 14 760 000 | 4 621 000 |
Wien | 64 397 000 | 26 505 000 |
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Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40258553