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§ 27 FAG 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 128/2024 · aufgehoben
§ 2723.07.202431.12.2028 § → § BGBl. I Nr. 128/2024 · aufgehoben
§ 2701.01.202422.07.2024 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 128/2024

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins,) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Absatz 2, Ziffer 4,) um sechs Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      Länder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
    2. Ziffer 2
      Die Finanzkraft wird unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (Paragraph 11, Absatz 8,).
    3. Ziffer 3
      Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
    4. Ziffer 4
      Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß Paragraph 25, zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Absatz 3, dienen.
    Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 5, bestimmt.
  3. Absatz 3,Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:
    1. Ziffer eins
      55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    2. Ziffer 2
      30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    3. Ziffer 3
      15 % werden wie folgt verteilt:
      1. Litera a
        Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
      2. Litera b
        Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.
      3. Litera c
        Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).
      4. Litera d
        Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
    4. Ziffer 4
      Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (Paragraph 11, Absatz 8,).
  4. Absatz 4,Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Absatz 3, entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258555